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Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten 
Sachbearbeiter: 
Mag.Strohmayer 
Tel.: 53120/3244 
Fax: 53120/3299 

GZ 4.173/2-III/D/99 
Berichtigte Fassung 

An alle 
Landesschuräte 

Neuregelung des EDV/IT-Kustodiats, 
Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung 

Im Sinne einer leistungsgerechten Abgeltung der IT (Informationstechnologie)-/EDV-Betreuung an den Schulen wurde mit BGBl.II Nr.29/1999 die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert. 

Die Grundlage der Abgeltung ist die Zahl der im Unterricht und für den Unterricht an der jeweiligen Schule vorhandenen Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze). Es erfolgt eine Staffelung nach jeweils 20 IT-Arbeitsplätzen sowie eine Deckelung nach Schülerzahlen. 

Unter IT-Arbeitsplätzen sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplatze (einschliesslich Intranet) zu verstehen, die fuer den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr (darauf folgende Budgetjahr) auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik fuer die jeweilige Schulart. Für das Schuljahr 1998/99 (Budgetjahr 1999) gelten die von den Fachabteilungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erhobenen Zahlen aus dem Schuljahr 1997/98. Die Regelung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft. 

Die Betreuungstätigkeit soll hinkünftig in zwei Aufgabenbereiche geteilt werden, die unterschiedlich abgegolten werden. 

1) Die pädagogisch-fachliche Tätigkeit wird weiterhin von einer fachkundigen Lehrperson im Rahmen eines Kustodiats mit einer entsprechenden Einrechnung in die Lehrverpflichtung wahrgenommen (vgl. Änderung der Verordnung über die Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer). 

2) Die rein technische Leistung der Hardware- Netzwerk- und Systembetreuung kann sowohl von externen ExpertInnen oder Firmen als auch von Lehrpersonen erbracht werden. 

Die genannte Leistung umfasst folgende Tätigkeiten: 

Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeiten (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten), Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT/EDV-Anlagen, Netzwerkinstallation von Betriebssystem- und Anwendersoftware, Sicherheit und Virenschutz, Aufsetzen von Domain,- Mail,- Proxy- und Webserver als Anbindung an globale elektronische Netze. 

Auch hier erfolgt eine Staffelung nach Arbeitsplätzen und Schülerzahlen. Die Abgeltung für diese Tätigkeit wird jährlich aus dem Sachaufwand der Schulen bedeckt, wobei die entstehende zusätzliche finanzielle Belastung nicht zu Lasten der bereits zugeteilten schulischen Aufwandskredite geht. Diese gesondert den Schulen zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel sind ausschließlich für die Abgeltung der oben genannten Leistungen zu verwenden. 

Jährlich werden folgende Beträge zur Verfügung gestellt: 

von 10 bis 20 IT-Arbeitsplätzen 50.000.-- (10x5.000.-- Sockelbetrag) 
von 21 bis 40 IT-Arbeitsplätzen 75.000.-- 
von 41 bis 60 IT-Arbeitsplätzen 100.000.-- 
von 61 bis 80 IT-Arbeitsplätzen 125.000.-- 
von 81 bis 100 IT-Arbeitsplätzen 150.000.-- 
für jeden weiteren begonnenen 20er Staffel 25.000.-- 

Die Beträge sind gestaffelt nach Schülerzahlen bis zu folgenden Höchstgrenzen gedeckelt: 
bis 150 Schüler 50.000.-- (Sockelbetrag) 
von 151 bis 500 Schüler 100.000.-- 
von 501 bis 1000 Schüler 150.000.-- 
von 1001 bis 1500 Schüler 200.000.-- 
von 1501 bis 2000 Schüler 250.000.-- über 2000 Schüler 300.000.-- 

Die Aufsplittung der Tätigkeiten entspricht einem zeitgemäßen flexiblen Lösungsmodell, das sowohl der zukünftigen technischen Entwicklung als auch den strukturellen Veränderungen im Schulwesen (Dezentralisierung, Autonomie) Rechnung tragen soll. Die Entscheidung, wie personelle und finanzielle Ressourcen genutzt werden, kann abhängig von den spezifischen Bedürfnissen und vorhandenem Know-how am Schulstandort getroffen werden. 

Wien, 2. März 1999 
Für die Bundesministerin: 
Mag. Stelzmüller 


Verordnung vom 21.1.1999

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