Bundesland |
Anerkennung und Verfahren, ggf. Aktenzeichen |
Baden-Württemberg |
Anerkennung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren durch die Schulleitung |
Bayern |
keine allgemeine Anerkennung, da die Veranstaltung in die zweite Schulwoche
des Schuljahres 1999/2000 fällt; Anerkennung im Einzelfall für
Lehrer mit besonders gerechtfertigtem Interesse (z.B. Multiplikatoren) |
Berlin |
allgemeine Anerkennung ist nicht vorgesehen; interessierte Lehrkräfte beantragen über ihre Schulleitung Sonderurlaub |
Brandenburg |
Anerkennung liegt vor; Sonderurlaub kann gem. §7 Nr.1 und §8 der Sonderurlaubsverordnung gewährt werden |
Bremen |
Anerkennung liegt vor; Anträge auf Teilnahme sind an das Wiss.
Institut für Schulpraxis zu stellen |
Hamburg |
Anerkennung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren durch die Schulleitung |
Hessen |
Tagung als Lehrerfortbildung anerkannt; Az.: VII-7-113.1 des Hess. Landesinstituts für Pädagogik HeLP |
Mecklenburg-Vorpommern |
Tagung als Lehrerfortbildung anerkannt; Freistellung vom Unterricht ist eigenverantwortlich zu regeln |
Niedersachsen |
Allgemeine Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung; Kopien des Anerkennungsschreibens können für den Antrag an die Schulleitung bei der Tagungsleitung angefordert werden |
Nordrhein-Westfalen |
Anerkennung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren durch die Schulleitung; s. Runderl. des Min. für Schule und Weiterbildung v. 19.7.96 |
Rheinland-Pfalz |
Anerkennung des dienstlichen Interesses liegt vor; Az: 56404 des SIL Speyer |
Saarland |
Anerkennung liegt vor; Antrag auf Dienstbefreiung ist bei der obersten Schulaufsicht zu stellen |
Sachsen |
formale Anerkennung ist generell nicht vorgesehen; das Sächs. Staatsministerium für Kultus befürwortet jedoch die Teilnahme durch Lehrkräfte; Freistellung bei gesicherter Unterrichtsversorgung ist möglich; nachgeordnete Behörden werden von der Befürwortung informiert |
Sachsen-Anhalt |
Anerkennung als Ergänzungsangebot liegt vor; Reg.-Nr. WT 2/99-200-001 MK vom 15.5.98 |
Schleswig-Holstein |
Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Veranstaltung, sofern
nicht dringende schulische Belange entgegenstehen. |
Thüringen |
Anerkennung liegt unter Az: ALX-72-16 vor |