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Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)

Vom 31. Juli 2001
(GVBl.II/01 S.494)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 8, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, der Ministerin für Finanzen und der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Prüfungsteile, Prüfungsanforderungen
§ 4 Ordnungsgemäßes Studium
§ 5 Schulpraktische Studien

Abschnitt 2
Prüfungsverfahren

§ 6 Landesprüfungsamt
§ 7 Berufungen aus dem Hochschulbereich
§ 8 Berufungen aus dem Schulbereich
§ 9 Prüfungsausschüsse
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 11 Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
§ 12 Entscheidung über die Zulassung
§ 13 Schriftliche Hausarbeit
§ 14 Klausuren
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Ermittlung von Gesamtnoten, Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen
§ 17 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen
§ 18 Rücktritt
§ 19 Ordnungswidriges Verhalten
§ 20 Freiversuch
§ 21 Wiederholung einer Prüfung
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten

Teil 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt 1
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und
der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen

§ 23 Studium und Leistungsnachweise
§ 24 Prüfungsfächer
§ 25 Prüfungsleistungen
§ 26 Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach
§ 27 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Abschnitt 2
Lehramt an Gymnasien

§ 28 Studium und Leistungsnachweise
§ 29 Prüfungsfächer
§ 30 Prüfungsleistungen
§ 31 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaften
§ 32 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Abschnitt 3
Lehramt an beruflichen Schulen

§ 33 Studium und Leistungsnachweise
§ 34 Prüfungsfächer

Abschnitt 4
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 35 Voraussetzungen
§ 36 Studium und Leistungsnachweise
§ 37 Prüfungsfächer
§ 38 Prüfungsleistungen
§ 39 Ermittlung der Noten in den sonderpädagogischen Fachrichtungen
§ 40 Ermittlung der Note der Ergänzungsprüfung

Teil 3
Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen

Abschnitt 1
Erweiterungsprüfungen

§ 41 Voraussetzungen und Studium
§ 42 Zeugnisse

Abschnitt 2
Ergänzungsprüfungen für Lehrämter

§ 43 Voraussetzungen und Studium
§ 44 Zeugnisse

Abschnitt 3
Ergänzungsprüfungen für Lehrerämter nach Maßgabe
des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

§ 45 Studium
§ 46 Prüfungsleistungen
§ 47 Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach
§ 48 Zeugnisse

Abschnitt 4
Weitere Vorschriften

§ 49 Prüfungen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50 Übergangsvorschriften
§ 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter sowie für Ergänzungsprüfungen für Lehrämter und Lehrerämter nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und Erweiterungsprüfungen einschließlich der Anforderungen für diese Prüfungen.

§ 2
Zweck der Prüfungen

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein Lehramtsstudium ab. Mit dem Bestehen wird die Voraussetzung für die Zulassung für den Vorbereitungsdienst für

  1. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen,

  2. das Lehramt an Gymnasien oder

  3. das Lehramt an beruflichen Schulen

erworben.

(2) Ergänzungsprüfungen führen zu einer Befähigung für ein Lehramt gemäß Teil 3 Abschnitt 2. Die Befähigung für das Lehramt der Sonderpädagogik wird durch eine Ergänzungsprüfung gemäß Teil 2 Abschnitt 4 erworben. Für Ergänzungsprüfungen für Lehrerämter nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gelten die Bestimmungen gemäß Teil 3 Abschnitt 3.

(3) Erweiterungsprüfungen führen zu einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einem weiteren Lernbereich oder in einer weiteren Fachrichtung.

§ 3
Prüfungsteile, Prüfungsanforderungen

(1) Prüfungsteile der Ersten Staatsprüfung sind:

  1. die schriftliche Hausarbeit (Hausarbeit),

  2. die Prüfung in einem Unterrichtsfach, einem Lernbereich, einer sonderpädagogischen oder einer beruflichen Fachrichtung oder in einem weiteren Prüfungsfach nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Lehrämter und

  3. die Prüfung in Erziehungswissenschaften.

(2) In einem Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind als Prüfungsleistungen in der Regel schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) und mündliche Prüfungen zu erbringen, soweit nicht die besonderen Vorschriften für ein Lehramt etwas anderes vorsehen.

(3) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefasst sind. Zu einem Teilgebiet können von der Hochschule Schwerpunkte vorgegeben werden. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden (SWS). Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten, wenn es die Besonderheit eines Faches erfordert, auch mehreren Bereichen zugeordnet werden. Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltung ist von der Hochschule bekannt zu machen. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

(4) Die Teilgebiete, die Wahlmöglichkeiten der Prüflinge sowie die Schwerpunktbildungen ergeben sich aus den Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer, soweit § 50 Abs. 1 nicht etwas anderes bestimmt.

(5) In den Fächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungsleistungen sind in der Regel während des Studiums zu erbringen. Näheres regeln die Prüfungsanforderungen.

§ 4
Ordnungsgemäßes Studium

(1) Prüfungen gemäß dieser Verordnung schließen ordnungsgemäße Studien ab, die im Rahmen der Rechtsvorschriften durch Studienordnungen geregelt sind.

(2) Nachzuweisende ordnungsgemäße Studien erstrecken sich auf erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien. Die erziehungswissenschaftlichen Studien umfassen beim Studium einer beruflichen Fachrichtung auch berufspädagogische oder wirtschaftspädagogische Studien. Die fachdidaktischen Studien sind mit mindestens 10 vom Hundert anteilig im Studium des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung enthalten.

(3) Grundstudien werden durch bestandene Zwischenprüfungen erfolgreich abgeschlossen. Die Hochschule erlässt hierzu Zwischenprüfungsordnungen.

(4) Der Nachweis über ordnungsgemäße Hauptstudien wird auf der Grundlage von Leistungsnachweisen gemäß den besonderen Vorschriften für ein Lehramt durch Vorlage von Bescheinigungen der Hochschule geführt. Leistungsnachweise der Hochschule müssen Angaben über den zeitlichen Umfang und den Titel der Lehrveranstaltung sowie über die Art, das Thema und die Bewertung der individuellen Studienleistungen enthalten.

(5) Tritt an die Stelle der Hochschule gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes eine Einrichtung der Lehrerfort- und -weiterbildung, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 5
Schulpraktische Studien

(1) Schulpraktische Studien von Lehramtsstudierenden werden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes durchgeführt. Ein Ausbildungsverhältnis mit dem Land Brandenburg wird nicht begründet. Grundsätzlich sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg verpflichtet, die Durchführung schulpraktischer Studien zu ermöglichen und in ihrer Verantwortung mitzuwirken. Schulpraktische Studien können auch an anerkannten Ersatzschulen stattfinden. Das jeweils zuständige staatliche Schulamt unterstützt die Zusammenarbeit von Schule und Hochschule.

(2) Die Durchführung der schulpraktischen Studien liegt in der Verantwortung der Hochschulen, ihre Organisation obliegt der jeweiligen Schulleitung im Benehmen mit den Hochschulen. Die Schulleitung bestimmt eine Lehrkraft zur Betreuung der Lehramtsstudierenden. Die die schulpraktischen Studien betreuenden Dienstkräfte der Hochschulen beraten die Lehramtsstudierenden. Gemäß § 76 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes soll es den Lehramtsstudierenden ermöglicht werden, als Gäste an Sitzungen der schulischen Gremien teilzunehmen.

Abschnitt 2
Prüfungsverfahren

§ 6
Landesprüfungsamt

(1) Prüfungen nach dieser Verordnung werden vor dem Landesprüfungsamt abgelegt. Zur Durchführung der einzelnen Prüfungsteile werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Hochschul- und Schulbereich nach Maßgabe der §§ 7 und 8 berufen. Wer zur Prüferin oder zum Prüfer berufen wurde, ist Mitglied des Landesprüfungsamtes. In begründeten Fällen kann das Landesprüfungsamt fachkundige Personen für einzelne Prüfungen oder einzelne Prüfungsaufgaben berufen (beauftragen). Dienstkräfte des Landesprüfungsamtes mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder einer Lehramtsbefähigung können den Vorsitz in Prüfungsausschüssen übernehmen.

(2) Das Landesprüfungsamt beauftragt seine Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben für Klausuren zu formulieren, mündliche und fachpraktische Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu beurteilen. Die Prüferinnen oder Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

(4) Das Landesprüfungsamt legt die Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungen fest und gibt sie spätestens zehn Tage vor der Prüfung in geeigneter Form bekannt.

(5) Soweit Prüfungen nach einem Erweiterungs- oder Ergänzungsstudium an einer Einrichtung der Lehrerfort- und -weiterbildung gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes durchgeführt werden, sind mit den Aufgaben einer Prüferin oder eines Prüfers grundsätzlich die Personen zu beauftragen, die die Aufgaben der Ausbildung der Lehrkräfte wahrgenommen haben.

§ 7
Berufungen aus dem Hochschulbereich

(1) Für Prüfungen gemäß dieser Verordnung werden zur Prüferin oder zum Prüfer aus dem Bereich der Hochschulen Personen berufen, die eine auf das Prüfungsverfahren bezogene Lehrtätigkeit ausüben. Bei Ersten Staatsprüfungen sollen vorrangig Professorinnen und Professoren berufen werden. Die Berufung erfolgt für Prüfungen für ein Lehramt und ein Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrtätigkeit im Rahmen der Lehramtsstudiengänge.

(2) Vorschläge zur Berufung als Prüferin oder Prüfer werden in der Regel von den Fakultäten der Hochschulen an das Landesprüfungsamt gerichtet. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren, sie wird den Berufenen schriftlich bekannt gegeben. Die berufenen Prüferinnen und Prüfer werden von den Hochschulen in geeigneter Form bekannt gegeben. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium.

§ 8
Berufungen aus dem Schulbereich

(1) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden für Prüfungen gemäß dieser Verordnung werden Personen aus dem Schulbereich berufen. Hierbei kommen insbesondere Mitglieder der Schulleitungen in Betracht. Die Berufung setzt grundsätzlich langjährige Erfahrungen in der Lehreraus-, Lehrerfort- oder Lehrerweiterbildung voraus.

(2) Vorschläge zur Berufung zur Prüferin oder zum Prüfer gemäß Absatz 1 werden in der Regel von den staatlichen Schulämtern an das Landesprüfungsamt gerichtet. Die Berufungsentscheidung wird den Berufenen schriftlich bekannt gegeben.

§ 9
Prüfungsausschüsse

(1) Das Landesprüfungsamt bildet für jede mündliche Prüfung einen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. in der Regel zwei Prüferinnen oder Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule, an der der Prüfling im letzten Semester studiert hat; mindestens eine oder einer dieser Prüferinnen oder Prüfer soll Professorin oder Professor sein und

  2. eine Prüferin oder ein Prüfer des Landesprüfungsamtes aus dem Bereich der Schule oder der Schulaufsicht, die oder der im Regelfall den Vorsitz übernimmt.

Sofern die Besonderheiten des Faches dies erfordern, kann das Landesprüfungsamt bestimmen, dass für einzelne Bereiche dem Prüfungsausschuss ein weiteres Mitglied angehört.

(3) Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß Absatz 2 Nr. 1 vorschlagen. Dem Vorschlag soll in der Regel entsprochen werden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(5) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den anderen prüfenden Personen die Dauer der Prüfung in den Teilen.

(6) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen des Prüflings erkennen lässt. In der Niederschrift sind die beschlossene Note und in zusammenfassender Form die Gründe für ihre Festlegung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Das Landesprüfungsamt kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Es kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtsstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

(8) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die gemäß Absatz 7 anwesenden Personen während der Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.

(9) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist keine Stimmenmehrheit gegeben, entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Diese oder dieser gibt dem Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekannt, die wesentlichen Gründe für die Notenfindung sind mitzuteilen.

(10) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein. Sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfung und Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2 = gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3 = befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und

6 =

ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur differenzierten Bewertung können im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei unzulässig.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

bis 1,5 sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 gut,

über 2,5 bis 3,5

befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 ausreichend,
über 4,0 bis 5,0 mangelhaft und
über 5,0 ungenügend.

(3) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Die Summe der gewichteten Einzelnoten wird dabei durch die Summe der Gewichte dividiert. Vom Ergebnis dieser Rechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung

(1) Die Zulassung zu einer Prüfung gemäß dieser Verordnung setzt den Nachweis ordnungsgemäßer Studien gemäß § 4 voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den besonderen Vorschriften für Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen. Ist die Prüfung eine Ergänzungsprüfung für ein Lehramt oder ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und umfasst die Prüfung mehrere Prüfungsteile, so kann die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsteilen gesondert beantragt werden. Ist die Prüfung eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt und erfolgt das Studium an verschiedenen Hochschulen, gilt Satz 3 entsprechend. Das Thema der Hausarbeit kann vor Beendigung eines ordnungsgemäßen Studiums beantragt werden, frühestens drei Semester vor Abschluss der Regelstudienzeit.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung oder zu einem Prüfungsteil ist schriftlich an das Landesprüfungsamt zu richten. In dem Antrag ist anzugeben:

  1. welcher Art die Prüfung sein soll,

  2. in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Prüfung abgelegt werden soll,

  3. welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,

  4. welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule für die Themen- oder die Aufgabenstellung für die einzelne Klausur vorgeschlagen wird,

  5. welche Teilgebiete (oder Schwerpunkte) für die mündliche Prüfung benannt werden,

  6. ob und mit welchem Erfolg der Prüfling sich bereits einer Lehrer- oder Lehramtsprüfung oder einem Teil einer solchen Prüfung unterzogen hat und

  7. ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,

  2. ein Lichtbild,

  3. die Nachweise des erfolgreich abgeschlossenen Studiums gemäß § 4,

  4. gegebenenfalls die Nachweise bereits abgeschlossener Prüfungsteile,

  5. die Nachweise der schulpraktischen Studien gemäß § 5,

  6. die Leistungsnachweise gemäß den besonderen Vorschriften für die einzelnen Lehrämter,

  7. gegebenenfalls der Nachweis der erfolgreichen fachpraktischen Prüfung,

  8. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika gemäß den besonderen Vorschriften für einzelne Lehrämter,

  9. gegebenenfalls der Nachweis der Behinderung und

  10. gegebenenfalls der Nachweis der vorangegangenen Lehrerausbildung und der Tätigkeit als Lehrkraft im Land Brandenburg.

(4) Werden zu Absatz 2 Nr. 3 bis 5 keine Angaben gemacht, entscheidet das Landesprüfungsamt.

(5) Auf Antrag kann das Landesprüfungsamt Studienleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, nach Maßgabe dieser Verordnung auf ordnungsgemäße Studien gemäß Absatz 1 anrechnen sowie Prüfungsleistungen anerkennen, die im Zusammenhang mit anderen Studien erbracht worden sind und den Anforderungen dieser Prüfungsordnung im Wesentlichen entsprechen. Es legt die Note fest, mit der eine anerkannte Prüfungsleistung in das Prüfungsverfahren zu übernehmen ist, wenn eine Gesamtnote nicht festgesetzt oder eine Dezimalstelle nicht berechnet worden ist.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder zu einem Prüfungsteil entscheidet das Landesprüfungsamt. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Die Zulassung kann erst ausgesprochen werden, wenn die geforderten Unterlagen beim Landesprüfungsamt vollständig vorliegen.

(3) Der Prüfling muss mindestens ein Semester, in der Regel das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes Brandenburg studiert haben.

(4) Mit der Zulassung ist der Prüfling in die Prüfung eingetreten.

§ 13
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Prüfling ein auf sein Studium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraumes selbstständig wissenschaftlich, gegebenenfalls künstlerisch, bearbeiten kann. Sie ist gemäß den besonderen Vorschriften in Teil 2 in einem Prüfungsfach zu schreiben. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf Mitteilung des Themas der Hausarbeit gemäß § 11 Abs. 1 ist beim Landesprüfungsamt zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben:

  1. für welches Lehramt und in welchem Prüfungsfach und in welchem Bereich des Prüfungsfaches die Hausarbeit angefertigt werden soll,

  2. ob gegebenenfalls im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe als Teil der Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,

  3. welche Prüferin oder welcher Prüfer des Landesprüfungsamtes

  4. aus der Hochschule für die Themenstellung der Hausarbeit vorgeschlagen wird und

  5. ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Hausarbeit beantragt wird.

(3) Das Landesprüfungsamt beauftragt in der Regel die von dem Prüfling vorgeschlagene Prüferin oder den vorgeschlagenen Prüfer des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule, aus dem von dem Prüfling angegebenen Bereich ein Thema für die Hausarbeit vorzuschlagen. Das Landesprüfungsamt teilt in der Regel spätestens vier Wochen nach dem Antrag auf Mitteilung des Themas der Hausarbeit das Thema dem Prüfling schriftlich unter Angabe des Abgabetermins mit.

(4) Die Hausarbeit muss binnen vier Monaten nach Erhalt des Themas beim Landesprüfungsamt eingegangen sein. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in den folgenden Fällen möglich:

  1. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Abgabefrist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder ist die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist ein Antrag des Prüflings, der unverzüglich nach Mitteilung des Hausarbeitsthemas zu stellen ist. 

  2. Sofern nach Mitteilung des Themas der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Hausarbeit rechtzeitig abzugeben, kann auf Antrag, der unverzüglich nach Bekannt werden des Hinderungsgrundes zu stellen ist, die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden. Die Frist kann im Fall von Nummer 1 insgesamt um bis zu drei Monate verlängert werden. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. Über den Antrag entscheidet das Landesprüfungsamt. 

(5) Die Hausarbeit ist in zwei Exemplaren anzufertigen. Sie ist in Maschinenschrift und gebunden abzuliefern, sie muss ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluss der Arbeit ist die schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Arbeit selbstständig verfasst worden ist, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Das Gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen. 

(6) Das Landesprüfungsamt bestellt die Prüferin oder den Prüfer des Landesprüfungsamtes, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, als erstgutachtende Person und eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer des Landesprüfungsamtes als zweitgutachtende Person. 

(7) Das Landesprüfungsamt übersendet ein Exemplar der fristgerecht abgegebenen Hausarbeit der erstgutachtenden Person. Diese erstellt ein Gutachten, das den Grad selbstständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet sowie die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen soll. Es ist mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1 abzuschließen. 

(8) Die erstgutachtende Person leitet die Hausarbeit und ihre Beurteilung spätestens vier Wochen nach Übersendung der zweitgutachtenden Person zu; diese zeichnet das erste Gutachten mit oder gibt eine abweichende Beurteilung mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1 ab. Die Hausarbeit ist von der zweitgutachtenden Person mit den Gutachten innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung durch das Landesprüfungsamt diesem vorzulegen. 

(9) Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Note (1,0) voneinander ab, so setzt das Landesprüfungsamt als Note für die Arbeit das arithmetische Mittel der Noten beider Gutachten fest, anderenfalls bestimmt das Landesprüfungsamt eine drittgutachtende Person, die innerhalb von zwei Wochen die Note im Rahmen der Vornoten endgültig festlegt. 

(10) Im Fach Kunst kann der Prüfling die schriftliche Hausarbeit in Form einer schriftlichen Dokumentation verbunden mit einer künstlerisch-praktischen Arbeit aus dem Bereich der Kunst und Gestaltungspraxis vorlegen; diese Arbeit ist im Original mit einzureichen. 

(11) Bevor das Ergebnis der Hausarbeit vom Prüfungsamt mitgeteilt worden ist, darf die schriftliche Hausarbeit zu anderen Zwecken wie etwa zur Promotion oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden.

(12) Ein Exemplar der Hausarbeit oder die schriftliche Dokumentation im Fall einer künstlerisch-praktischen Arbeit bleibt bei den Prüfungsakten. Das zweite Exemplar erhält der Prüfling nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Verlangen zurück. 

§ 14
Klausuren

(1) Die Klausuren dienen der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Prüfungsfaches entsprechende Aufgabe zu lösen.

(2) Für jede Klausur werden in der Regel zwei Themen zur Wahl oder eine Aufgabensammlung gestellt. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Prüfungsfaches nachgewiesen werden können, sowie die Fähigkeit, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden und ferner die Fähigkeit zu aufgabengerechtem, fachlich begründetem Urteil oder zur Entwicklung fachlich begründeter Alternativen nachgewiesen werden können. In den Prüfungsfächern, deren Besonderheiten dies erfordern, kann das Landesprüfungsamt andere Formen der Aufgabenstellung zulassen. 

(3) Die Anforderungen sind so zu bemessen, dass sie in der vorgegebenen Zeit erfolgreich erfüllt werden können. Eine Absprache über bestimmte Themen oder Aufgaben zwischen der prüfenden Person und dem Prüfling ist unzulässig. 

(4) Die Klausur kann, insbesondere in den Fremdsprachen, in mehrere Teile gegliedert werden.

(5) Das Landesprüfungsamt beauftragt in der Regel eine seiner Prüferinnen oder einen seiner Prüfer aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die diese Prüferin oder diesen Prüfer vorgeschlagen haben, drei Themen oder zwei Aufgabensammlungen für die Klausur vorzuschlagen, von denen das Landesprüfungsamt zwei Themen oder eine Aufgabensammlung auswählt. Hilfsmittel sind anzugeben und gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.

(6) Die für die Themenstellung der Hausarbeit verantwortliche Person soll nicht auch für eine Klausur vorgeschlagen werden. Soweit mehr als eine Klausur geschrieben wird, soll nicht ein und dieselbe Person mehrfach als Erstgutachterin oder als Erstgutachter für denselben Prüfling auftreten. Das Landesprüfungsamt kann in begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.

(7) Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt vier Stunden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und in begründeten anderen Fällen kann die Bearbeitungszeit auf Antrag verlängert werden, soweit dies wegen einer Behinderung bei der Anfertigung der Klausur geboten ist. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung verbunden werden. 

(8) Stellt das Landesprüfungsamt fest, dass dem Prüfling der Inhalt einer Prüfungsaufgabe vorzeitig bekannt geworden ist, ist diesem eine neue Prüfungsaufgabe zu stellen. 

(9) Vor Beginn der Klausur ist jeder Prüfling auf die Folgen von Täuschungsversuchen hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(10) Das Landesprüfungsamt beauftragt geeignete Personen mit der Wahrnehmung der Aufsicht. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. 

(11) Jeder Prüfling hat die Klausur spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtführende Person abzugeben. Diese verschließt die abgegebene Klausur in einem Umschlag und leitet sie dem Landesprüfungsamt zu. 

(12) § 13 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. 

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, in den angegebenen Teilgebieten Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen. Die mündliche Prüfung dauert maximal 40 Minuten.

(2) Die Prüfungsfragen sind den von dem Prüfling angegebenen Teilgebieten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Dabei kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgegangen werden. Die Prüfung muss auch Aufschluss darüber geben, in welchem Maß der Prüfling Verständnis für Zusammenhänge aufzubringen, wesentliche Bereiche zu überblicken und zu aufgabengerechtem, fachlich begründetem Urteil oder zur Darlegung fachlich begründeter Alternativen befähigt ist.

(3) In einem Fach, einem Lernbereich oder einer Fachrichtung stellt der Prüfling zu Beginn des Prüfungsgesprächs zu einem der angegebenen Teilgebiete nach seiner Wahl eine zusammenhängende Darstellung unter fachdidaktischen Gesichtspunkten in der Form eines freien Vortrags von höchstens zehn Minuten Dauer vor. In der sich anschließenden Prüfungsphase sind die Prüfungsfragen zunächst auf die fachwissenschaftlichen Gegenstände dieses Teilgebietes zu beziehen. Prüfungen in den neuen Fremdsprachen sind überwiegend in diesen Sprachen durchzuführen. 

(4) Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. Eine Absprache über bestimmte Themen und Aufgaben ist nicht zulässig. 

(5) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 

§ 16
Ermittlung von Gesamtnoten, Ausstellung
von Zeugnissen und Bescheinigungen

(1) Die Ermittlung der Note für einen Prüfungsteil, der sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzt, wird vom Landesprüfungsamt gemäß den besonderen Vorschriften in Teil 2 vorgenommen. Sofern in einem Prüfungsteil nur eine Prüfungsleistung zu erbringen ist, gilt die erteilte Note als Note für diesen Prüfungsteil.

(2) Ein Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Eine Prüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, gilt als bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden wurde. 

(3) Über eine bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über eine nicht bestandene Prüfung eine Bescheinigung erteilt. 

(4) Soweit ein Prüfling zu einem Prüfungsteil einer Prüfung einzeln zugelassen wurde, erhält er über das Ergebnis des Prüfungsteils eine Bescheinigung.

(5) In einem Zeugnis über eine bestandene Prüfung werden alle Noten der Prüfungsteile angegeben, im Zeugnis über eine Erste Staatsprüfung oder über die Ergänzungsprüfung Sonderpädagogik wird eine gemäß den besonderen Vorschriften in Teil 2 ermittelte Gesamtnote angegeben.

(6) Die Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausfertigung datiert und geben das Datum der letzten Prüfungsleistung an.

§ 17
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend" bewertete Arbeit behandelt.

(2) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Termin für Klausur oder eine mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten einbezogen. 

(3) Werden Entschuldigungsgründe als ausreichend anerkannt, so werden

  1. für die Anfertigung der jeweiligen Klausur grundsätzlich inhaltlich andere Themen gestellt und neue Prüfungstermine festgesetzt; für mündliche Prüfungen gilt dies entsprechend und

  2. bei Versäumnis des Abgabetermins der Hausarbeit um bis zu 14 Tage die Fristüberschreitungen genehmigt. Wird der Abgabetermin um mehr als 14 Tage überschritten, so ist die Hausarbeit erneut mit inhaltlich anderer Themenstellung anzufertigen.

(4) Entschuldigungsgründe werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich beim Landesprüfungsamt geltend gemacht werden und für das Versäumnis ein wichtiger Grund vorliegt. Von Prüflingen, die sich mit Krankheit entschuldigen, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. 

(5) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 trifft das Landesprüfungsamt.

§ 18
Rücktritt

(1) Der Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung oder von einem Prüfungsteil muss unter Angabe der Gründe schriftlich beim Landesprüfungsamt gestellt werden.

(2) Im Fall eines Rücktritts von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes müssen die noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich mit inhaltlich anderer Themenstellung erbracht werden. Die Prüfung wird zu einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.

(3) Im Fall eines Rücktritts ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. 

(4) § 17 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 

§ 19
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Fall eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen anderen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die aufsichtführende Person, während einer mündlichen Prüfung durch die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person von der Fortsetzung dieses Prüfungsvorganges ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Landesprüfungsamt.

(3) Im Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens kann das Landesprüfungsamt folgende Entscheidungen treffen:

  1. Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen,

  2. Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit „ungenügend" und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten oder

  3. Erklärung der Prüfung oder des Prüfungsteils als nicht bestanden.

(4) In besonders schwerwiegenden Fällen kann das für Schule zuständige Ministerium auf Antrag des Landesprüfungsamtes den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung gemäß § 21 Abs. 1 bestimmen.

(5) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese vom Landesprüfungsamt wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses, soweit entsprechende Tatsachen erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt werden.

§ 20
Freiversuch

(1) Eine nicht bestandene Erste Staatsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß § 11 spätestens zwei Semester vor Ablauf der für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Regelstudienzeit beantragt wird und alle Prüfungsleistungen innerhalb der festgelegten Prüfungstermine erbracht werden. Wenn der Prüfling nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert war, verlängert sich die Meldefrist um sechs Monate. 

(2) Zeiten des Mutterschutzes und der Gewährung von Elternzeit sowie der Ableistung des Wehr- und Ersatzdienstes werden bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren nicht auf die Regelstudienzeit gemäß Absatz 1 Satz 1 angerechnet. Zeiten der Gewährung von Erziehungsgeld stehen Zeiten gleich, in denen ein Anspruch auf Erziehungsgeld nur deshalb nicht bestand, weil das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze des Bundeskindergeldgesetzes überstieg. 

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die sich unter Berufung auf Zeiten gemäß Absatz 2 zu einem Freiversuch melden, haben die Voraussetzungen unter Beifügung der entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen.

(4) Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden. Die Vergünstigung gemäß Absatz 1 Satz 1 entfällt in den Fällen des § 19. 

§ 21
Wiederholung einer Prüfung

(1) Im Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder eines Prüfungsteils kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Sofern eine Prüfung nicht bestanden wurde, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, werden die Prüfungsteile, für die mindestens die Note „ausreichend" (4,0) festgelegt wurde, in die Wiederholungsprüfung übernommen. Auf Antrag des Prüflings gilt dies auch für einzelne Prüfungsleistungen im Rahmen eines Prüfungsteils.

(3) Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Nichtbestehens einer Prüfung durch das Landesprüfungsamt erfolgen, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. In der Meldung ist anzugeben, welche der Prüfungsleistungen wiederholt werden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Auf Antrag kann das für Schule zuständige Ministerium bei Vorliegen einer besonderen persönlichen oder sozialen Härte eine zweite Wiederholungsprüfung, gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen, zulassen; der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung über das Landesprüfungsamt gestellt werden.

§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Landesprüfungsamt einzusehen. 

(2) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakten einzusehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat.

(3) Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Landesprüfungsamt bestimmt.

Teil 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt 1
Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und
der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen

§ 23
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern und umfasst 154 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. das Studium eines Unterrichtsfaches im Umfang von 58 SWS (Fach I),

  2. das Studium eines Unterrichtsfaches im Umfang von 50 SWS (Fach II),

  3. das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs im Umfang von 18 SWS,

  4. das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 28 SWS und

  5. schulpraktische Studien.

(2) Im Fall der Schwerpunktbildung des Studiums auf die Primarstufe gilt, dass an die Stelle des Studiums im Umfang von 50 SWS gemäß Absatz 1 Nr. 2 das Studium eines Lernbereichs im Umfang von 50 SWS tritt, oder das Studium zweier Fächer oder Lernbereiche im Umfang von je 25 SWS. Die Verbindung von einem Fach und einem Lernbereich im Umfang von je 25 SWS ist zulässig. 

(3) In den Fächern und Lernbereichen sind jeweils zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon einer aus der Didaktik des Faches, im Studium des primarstufenspezifischen Bereiches ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. 

(4) In Erziehungswissenschaften sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer in Psychologie und einer in der Pädagogik. 

§ 24
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaften, im primarstufenspezifischen Bereich sowie in allen gemäß Absatz 2 gewählten Fächern und Lernbereichen abzulegen.

(2) Für die Prüfung können folgende Fächer oder Lernbereiche ausgewählt werden:

  1. Fächer, die im Umfang von mindestens 50 SWS zu studieren sind: 
    Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde,
    Französisch, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch, Spanisch und Sport 

  2. Fächer oder Lernbereiche, die im Umfang von 25 SWS zu studieren sind:
    Deutsch, Gesellschaftswissenschaften, Kunst, Mathematik,
    Musik, musisch-ästhetischer Lernbereich, Naturwissenschaften, Sachunterricht, Sport. 

  3. Im Umfang von 50 SWS zu studierende Lernbereiche sind: 
    Gesellschaftswissenschaften, musisch-ästhetischer Lernbereich und Naturwissenschaften.

(3) Ein Fach gemäß Absatz 2 Nr. 1 kann nicht auch als Fach gemäß Absatz 2 Nr. 2 gewählt werden. Die Fächer Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und Politische Bildung, die Fächer Polnisch, Russisch und Sorbisch sowie die Fächer Mathematik und Informatik dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(4) Im Fall der Schwerpunktbildung des Studiums auf die Primarstufe muss eines der gewählten Fächer oder Lernbereiche Deutsch oder Mathematik sein.

(5) Die Fächer Alt-Griechisch und Italienisch sind nur im Rahmen einer Erweiterungsprüfung gemäß § 41 wählbar. Sie sind im Umfang von mindestens 58 SWS zu studieren. 

(6) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Wahl und Verbindung anderer Fächer oder Lernbereiche zulassen. 

§ 25
Prüfungsleistungen

(1) Die Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der Fächer, einem der Lernbereiche, in Erziehungswissenschaften oder im primarstufenspezifischen Bereich anzufertigen. 

(2) In jedem der gewählten Unterrichtsfächer oder Lernbereiche und in Erziehungswissenschaften ist eine Klausur, im Fach I eine weitere Klausur, anzufertigen. 

(3) Im Fach I und im Fach II oder in einem im Umfang von 50 SWS studierten Lernbereich, im primarstufenspezifischen Bereich und in Erziehungswissenschaften ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für eine mündliche Prüfung drei Teilgebiete. Soweit es sich um die mündliche Prüfung in einem Fach oder einem Lernbereich handelt, ist ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik zu benennen.

§ 26
Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach

Bei der Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach ist die Note für jede Klausur im Fach I zweifach, für die Klausur im Fach II dreifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach und die einer fachpraktischen Prüfung dreifach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 27 
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note für die Erste Staatsprüfung als Gesamtnote sind

  1. die Note für die Hausarbeit dreifach,

  2. die Note für ein Fach oder einen Lernbereich, die im Umfang von mindestens 50 SWS studiert wurden, vierfach,

  3. die Note für Fächer oder Lernbereiche, die im Umfang von 25 SWS studiert wurden, je zweifach,

  4. die Note für den primarstufenspezifischen Bereich zweifach und

  5. die Note für Erziehungswissenschaften dreifach 

zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Lehramt an Gymnasien

§ 28
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und umfasst 164 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. das Studium eines Faches (Fach I) im Umfang von 78 SWS,

  2. das Studium eines Faches (Fach II) im Umfang von 58 SWS,

  3. das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 28 SWS und

  4. schulpraktische Studien.

(2) In Erziehungswissenschaften sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus dem Bereich der Psychologie und einer aus dem Bereich der Pädagogik.

(3) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon je einer aus der Didaktik des Faches zu erbringen.

§ 29
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaften und in den zwei Fächern abzulegen.

(2) Für die Prüfungen können die Fächer Arbeitslehre/Technik, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport, Wirtschaftswissenschaften gewählt werden.

(3) Die Fächer Politische Bildung, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und die Fächer Geschichte und Politische Bildung sowie die Fächer Polnisch, Russisch und Sorbisch dürfen nicht miteinander verbunden werden. Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde kann nur als Fach II gewählt werden.

(4) Die Fächer Darstellendes Spiel, Alt-Griechisch, Italienisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Recht sind nur im Rahmen einer Erweiterungsprüfung gemäß § 41 wählbar. Sie sind im Umfang von mindestens 58 SWS zu studieren.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium kann im begründeten Einzelfall die Wahl anderer Fächer und andere Verbindungen von Fächern zulassen.

§ 30
Prüfungsleistungen

(1) Die Hausarbeit ist grundsätzlich im Fach I anzufertigen. In begründeten Fällen kann die Hausarbeit auch im Fach II oder in Erziehungswissenschaften angefertigt werden.

(2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Klausuren und in Erziehungswissenschaften ist eine Klausur anzufertigen.

(3) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaften ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die mündliche Prüfung:

  1. in Erziehungswissenschaften drei Teilgebiete und

  2. in jedem der Fächer vier Teilgebiete, davon ein Teilgebiet aus der Fachdidaktik.

§ 31
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaften

(1) Bei der Ermittlung der Noten in den Fächern ist die Note für jede Klausur zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt wurde, wird deren Note dreifach gewichtet. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaften ist die Note für die Klausur dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 32
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung als Gesamtnote sind

  1. die Note für die Hausarbeit dreifach,

  2. die Note für das Fach I fünffach,

  3. die Note für das Fach II vierfach und

  4. die Note für Erziehungswissenschaften dreifach

zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Lehramt an beruflichen Schulen

§ 33
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und umfasst 164 SWS. Es setzt sich wie folgt zusammen:

  1. das Studium einer beruflichen Fachrichtung (Fach I) im Umfang von 78 SWS,

  2. das Studium eines allgemein bildenden Faches (Fach II) im Umfang von 58 SWS,

  3. das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 28 SWS und

  4. schulpraktische Studien.

(2) Die erziehungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien berücksichtigen berufspädagogische Inhalte. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene abgeschlossene berufliche Ausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine entsprechende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit oder ein entsprechendes angeleitetes zwölfmonatiges Betriebspraktikum.

(3) In Erziehungswissenschaften sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus dem Bereich der Berufspädagogik und einer aus dem Bereich der Psychologie.

(4) In der beruflichen Fachrichtung und im Fach II sind je drei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, davon je einer aus der Didaktik der Fachrichtung und des Faches zu erbringen.

§ 34
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in Erziehungswissenschaften, in der beruflichen Fachrichtung und im Fach II abzulegen. Berufliche Fachrichtungen sind Agrarwirtschaft, Bautechnik, Drucktechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gestaltungstechnik, Holztechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Körperpflege, Medientechnik, Metalltechnik, Pflege, Sozialpädagogik, Textiltechnik und Bekleidung, Verfahrenstechnik (zu Biologie oder Chemie oder Physik), Vermessungstechnik und Wirtschaft und Verwaltung. Allgemein bildende Fächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Russisch und Sport. 

(2) Die berufliche Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnik und das Fach Informatik dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann im begründeten Einzelfall die Wahl anderer Fachrichtungen und Fächer und andere Verbindungen zulassen.

(4) Hinsichtlich der Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Noten gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend.

Abschnitt 4
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 35
Voraussetzungen

Die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik kann durch eine Ergänzungsprüfung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen erwerben, wer über eine Lehramtsbefähigung verfügt oder die Voraussetzungen für das Amt des Lehrers im allgemein bildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 2 Satz 1 oder Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

§ 36
Studium und Leistungsnachweise

(1) Das Ergänzungsstudium für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen hat einen Umfang von 80 SWS. Es setzt sich zusammen aus:

  1. einem Studium der sonderpädagogischen Grundwissenschaften im Umfang von 14 SWS,

  2. einem Studium im Umfang von 33 SWS in jeder der sonderpädagogischen Fachrichtungen und

  3. schulpraktischen Studien.

Die Pädagogik des gemeinsamen Unterrichts ist dabei im Umfang von 6 SWS zu studieren.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist ein sechswöchiges Informationspraktikum, das einen Einblick in die Eigenart und die Unterrichtspraxis der Förderschulen oder des gemeinsamen Unterrichts gibt. Eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder an einer Förderschule wird als Informationspraktikum anerkannt.

(3) In jeder der sonderpädagogischen Fachrichtungen sind zwei Leistungsnachweise aus verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums vorzulegen.

§ 37
Prüfungsfächer

(1) Es sind Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen abzulegen.

(2) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind:

  1. Geistigbehindertenpädagogik,

  2. Lernbehindertenpädagogik,

  3. Sprachbehindertenpädagogik,

  4. Verhaltensgestörtenpädagogik,

  5. Körperbehindertenpädagogik,

  6. Hörgeschädigtenpädagogik und

  7. Sehgeschädigtenpädagogik.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann weitere sonderpädagogische Fachrichtungen zulassen.

§ 38
Prüfungsleistungen

(1) In einer der studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen. 

(2) In jeder der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ist eine Klausur zu schreiben.

(3) In jeder der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ist eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Der Prüfling benennt für die mündliche Prüfung in jeder der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen drei Teilgebiete. 

§ 39
Ermittlung der Noten
in den sonderpädagogischen Fachrichtungen

Bei der Ermittlung der Note in der sonderpädagogischen Fachrichtung ist die Note für die Klausur dreifach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 40
Ermittlung der Note der Ergänzungsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ergänzungsprüfung sind

  1. die Note für die schriftliche Hausarbeit dreifach und

  2. die Note für jede sonderpädagogische Fachrichtung vierfach

zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Teil 3
Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen

Abschnitt 1
Erweiterungsprüfungen

§ 41
Voraussetzungen und Studium

(1) Erweiterungsprüfungen richten sich nach den für die Erste Staatsprüfung geltenden Anforderungen nach Maßgabe folgender Regelungen.

(2) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat oder eine Lehramtsbefähigung besitzt, kann eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung oder einem Lernbereich nach dieser Verordnung ablegen, wenn die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch ein Studium an einer Hochschule nachgewiesen wird. An die Stelle dieser Studien kann eine gleichwertige, auf der Grundlage einer vom für Schule zuständigen Ministerium genehmigten Ausbildungsordnung durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten. In besonderen Fällen kann das für Schule zuständige Ministerium eine andere gleichwertige Vorbereitung anerkennen.

(3) Wer durch eine Fachschulausbildung eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem der in § 24 aufgeführten Fächer oder Lernbereiche oder in einer der in § 37 aufgeführten sonderpädagogischen Fachrichtungen ablegen, wenn die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch das Studium an einer Hochschule nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik 

  1. Diplomlehrer für ein oder zwei Fächer ist, kann eine Erweiterungsprüfung in einem Lernbereich gemäß § 24, in einem Fach gemäß § 29, in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 34 und in einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 37,

  2. Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge oder eine gleichgestellte Lehrkraft ist, kann eine Erweiterungsprüfung in einem Fach oder einer Fachrichtung gemäß den §§ 29, 34 und 37

ablegen, wenn die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch das Studium an einer Hochschule nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 

§ 42
Zeugnisse

Über die bestandene Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das den Studienumfang, die erzielte Note und die Lehrbefähigung für das Fach ausweist.

Abschnitt 2
Ergänzungsprüfungen für Lehrämter

§ 43
Voraussetzungen und Studium

(1) Ergänzungsprüfungen richten sich nach den für die Erste Staatsprüfung geltenden Anforderungen nach Maßgabe folgender Regelungen.

(2) Durch eine Ergänzungsprüfung kann die Befähigung für folgende Lehrämter erworben werden:

1. das Lehramt an Gymnasien, wenn

a) die Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen,

b) die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen,

c) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I,

d) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit zwei allgemein bildenden Fächern oder

e) die Befähigung für ein Amt des Lehrers im allgemein bildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes 

vorliegt.

Erforderlich ist ein Studium im Umfang von 58 und 78 SWS in Fächern gemäß § 29 Abs. 2 und 3. Abweichend von § 29 Abs. 4 können auch die dort genannten Fächer für ein Ergänzungsstudium in Betracht kommen.

2. das Lehramt an beruflichen Schulen, wenn 

a) die Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen,

b) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, 

c) die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,

d) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit zwei allgemein bildenden Fächern,

e) die Befähigung für das Amt des Lehrers mit einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht gemäß Fußnote 5 Satz 1 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder

f) die Befähigung für ein Amt des Lehrers im allgemein bildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

vorliegt.

Im Fall der Buchstaben a bis d und des Buchstaben f ist jeweils ein Studium im Umfang von 78 SWS in einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 34, im Fall von Buchstabe e ein Studium im Umfang von 58 SWS in einem allgemein bildenden Fach gemäß § 34 erforderlich.

3. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen, wenn 

a) die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, 

b) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I,

c) die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,

d) die Befähigung für ein Amt des Lehrers im allgemein bildenden Schulunterricht gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder

e) die Befähigung für das Amt des Lehrers gemäß Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

vorliegt.

Erforderlich ist ein Studium im Umfang von 50 SWS und 58 SWS in den Fächern oder Lernbereichen gemäß § 24, im Fall der Buchstaben b, c und d zusätzlich ein Studium des primarstufenspezifischen Bereichs gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 im Umfang von 18 SWS.

(3) Soweit sich der Inhalt des Studiums auf bereits studierte Fächer bezieht, erfolgt eine Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5. 

(4) Die Ergänzungsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Eine Hausarbeit ist nach den Anforderungen gemäß dieser Verordnung nachzuweisen. § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Für Lehramtsbefähigungen, die gemäß § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom Landesprüfungsamt anerkannt worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Zu einer Ergänzungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer sich im Schuldienst oder im Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg befindet oder an einer genehmigten Ersatzschule im Land Brandenburg tätig ist und die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

§ 44
Zeugnisse

Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Befähigungsvoraussetzung, die Studien, die Ergebnisse der Prüfungen und die erworbene Befähigung für das jeweilige Lehramt ausweist.

Abschnitt 3
Ergänzungsprüfungen für Lehrerämter nach Maßgabe
des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

§ 45
Studium

Für die im Brandenburgischen Besoldungsgesetz zu den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Ergänzungsprüfungen im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 der Anlage 1 gilt:

  1. Ergänzungsprüfungen für ein allgemein bildendes oder Berufsfeld übergreifendes Fach oder für eine berufliche Fachrichtung gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 oder Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium im Umfang von mindestens 58 SWS in dem Prüfungsfach voraus.

  2. Ergänzungsprüfungen für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe I gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium im Umfang von 50 SWS in einem der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Fächer voraus.

  3. Ergänzungsprüfungen für eine oder zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 oder Fußnote 4 Buchstabe c oder d zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium der Grundwissenschaften im Umfang von 14 SWS und ein Studium der Fachrichtung im Umfang von 33 SWS gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in einer der in § 37 Abs. 2 aufgeführten Fachrichtungen voraus.

  4. Ergänzungsprüfungen für eine oder zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gemäß Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes setzen ein Studium der Grundwissenschaften im Umfang von 14 SWS und ein Studium der Fachrichtung im Umfang von 33 SWS gemäß § 36 in einer der in § 37 Abs. 2 aufgeführten Fachrichtungen oder in zwei der dort aufgeführten Fachrichtungen im Umfang von insgesamt 80 SWS voraus.

§ 43 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 46
Prüfungsleistungen

Eine Ergänzungsprüfung gemäß dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz umfasst als Prüfungsleistung eine Klausur gemäß § 14 und eine mündliche Prüfung gemäß § 15. Ist die Fachrichtung gemäß § 45 Nr. 3 eine sonderpädagogische Fachrichtung, so gehört zu den Prüfungsleistungen eine Hausarbeit gemäß § 13. § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 47
Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach

Bei der Ermittlung der Note in einem Prüfungsfach ist die Note für die Klausur dreifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abgelegt oder eine Hausarbeit geschrieben wurde, sind diese Noten dreifach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 48
Zeugnisse

Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Befähigungsvoraussetzung, die Studien, die Ergebnisse der Prüfungen und die erworbene Befähigung für ein Lehreramt gemäß dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz ausweist.

Abschnitt 4
Weitere Vorschriften

§ 49
Prüfungen für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung

(1) Lehrkräfte gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes können eine Ergänzungsprüfung für ein Lehramt ablegen, wenn sie ein Studium in Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und gegebenenfalls in Berufspädagogik im Umfang von 20 SWS absolviert und eine Prüfung hierüber vor dem Landesprüfungsamt abgelegt haben. Das Landesprüfungsamt legt den Umfang des jeweils erforderlichen Ergänzungsstudiums fest. § 43 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.

(2) Das Studium gemäß Absatz 1 Satz 1 umfasst Studien in Pädagogik, einschließlich Berufspädagogik, und in Psychologie im Umfang von je etwa 6 SWS und in der Didaktik des Faches, dem die Hoch- oder Fachschulausbildung entspricht, im Umfang von etwa 8 SWS. Dieses Studium gilt als Äquivalent für die erziehungswissenschaftlichen Studien gemäß § 4 Abs. 2.

(3) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 besteht aus einer mündlichen Prüfungsleistung von etwa 40 Minuten Dauer in Erziehungswissenschaften, einschließlich gegebenenfalls Berufspädagogik sowie einer Klausur in Fachdidaktik. Bei der Ermittlung der Note der Prüfung ist die Note der mündlichen Prüfungsleistung vierfach und die Note der Arbeit unter Aufsicht dreifach zu gewichten. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Diese Prüfung wird als Prüfungsteil gemäß § 3 Abs.1 Nr. 3 angerechnet. 

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50
Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlass der Prüfungsanforderungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sind die Verwaltungsvorschriften zur Festlegung fächerspezifischer Prüfungsvoraussetzungen für Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt (VV-LeFäPrüf) vom 15. April 1998 (ABl.-MBJS S. 278) zu Grunde zu legen.

(2) Soweit Befähigungen für das Lehramt für Sonderpädagogik vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf der Grundlage der Verordnung über das Ergänzungsstudium und die Ergänzungsprüfung in Sonderpädagogik vom 22. Januar 1997 (GVBl. II S. 80) erworben worden sind, gilt die vom Landesprüfungsamt getroffene Entscheidung über die Zuordnung zu einem Lehramt oder einem Lehramt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes weiterhin fort. Sofern noch keine Zuordnung vorgenommen worden ist oder Voraussetzungen nach dieser Verordnung vorliegen, ist die Zuordnung nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmen.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgte Berufungen oder Beauftragungen von Prüferinnen und Prüfern gelten auch nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in dem vom Landesprüfungsamt bestimmten zeitlichen Umfang fort. 

(4) Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes aufgenommen haben, können ihr Studium längstens bis zum 31. Juli 2004 nach den bei Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

(5) Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in § 43 Abs. 2 genannt werden, können bis zum 31. Dezember 2008 eine Ergänzungsprüfung für ein Lehramt ablegen. Das Landesprüfungsamt legt den Umfang des erforderlichen Ergänzungsstudiums und gegebenenfalls die zu erbringenden Leistungsnachweise aus dem Studium fest. § 43 Abs. 6 gilt entsprechend. 

§ 51
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten vorbehaltlich der in § 21 Abs. 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Fristen 

  1. die Lehramtsprüfungsordnung vom 14. Juni 1994 (GVBl. II S. 536), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1996 (GVBl. II S. 399),

  2. die Ergänzungsprüfungsverordnung vom 25. Juli 1996 (GVBl. II S. 605) und

  3. die Sonderpädagogik-Ergänzungsprüfungsordnung vom 22. Januar 1997 (GVBl. II S. 80), geändert durch Verordnung vom 21. April 1997 (GVBl. II S. 260)

außer Kraft.

(2) Die Prüferberufungsverordnung vom 25. Juli 1996 (GVBl. II S. 613) tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Potsdam, den 31. Juli 2001 

Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
Steffen Reiche

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