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Besondere Prüfungsbestimmungen
für die Zwischenprüfung in den
Lehramtsstudiengängen im Fach Informatik
an der Universität Potsdam

Gemäß §91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 24.6.1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.5.1996 (GVBl. 1 S. 173), hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 25.05.2000 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Informatik erlassen:

Inhaltsübersicht
§1 Zweck der Prüfung
§2 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
§3 Zulassungsvoraussetzungen
§4 Durchführung der Prüfungen
§5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§6 Prüfungswiederholung
§7 Übergangsbestimmungen

§1 Zweck der Prüfung
Die Zwischenprüfung bildet den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in den Lehramtsstudiengängen im Fach Informatik.
Durch die Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, d.h., daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Fachs Informatik, ein methodisches Instrumentarium und einen systematischen Überblick angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

§2 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
(1) Für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Informatik als Fach I besteht die Zwischenprüfung aus folgenden Teilprüfungen:

  1. Teilprüfung "Programmierung" mit den Prüfungsinhalten
  2. Teilprüfung "Technische Grundlagen" mit den Prüfungsinhalten
  3. Teilprüfung "Mathematik" mit den Prüfungsinhalten
(2) Für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Informatik als Fach II und das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Informatik als Fach I besteht die Zwischenprüfung aus folgenden Teilprüfungen:
  1. Teilprüfung "Programmierung" mit den Prüfungsinhalten
  2. Teilprüfung "Mathematik" mit den Prüfungsinhalten
(3) Für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Informatik als Fach II besteht die Zwischenprüfung aus folgenden Teilprüfungen:
  1. Teilprüfung "Programmierung" mit den Prüfungsinhalten
  2. Teilprüfung "Mathematik" mit dem Prüfungsinhalt
(4) Die Teilprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden, sofern die jeweils erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen gem. §3 erfüllt sind.

§3 Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen gem. §2 ist zu mindestens einem der Prüfungsinhalte der Teilprüfung ein Leistungsnachweis vorzulegen.
Für die Zulassung zur Teilprüfung "Programmierung" ist ferner je ein Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrveranstaltungen Rechner- und Netzbetrieb 1 und 2 vorzulegen.
Ferner gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam vom 5.5.1994.

§4 Durchführung der Prüfungen
(1) Die Teilprüfungen gem. §2 werden als mündliche Einzelprüfungen durchgeführt.
(2) Die Prüfungsdauer je Teilprüfung beträgt 30 Minuten.

§5 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Teilprüfungen gem. §2 werden Einzelnoten erteilt.
(2) Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet wurden.
(3) Im Zwischenprüfungszeugnis werden die Teilprüfungen separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.

§6 Prüfungswiederholung
(1) Ist eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
(3) Bleiben einzelne Teilprüfungen auch nach den Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

§7 Übergangsbestimmungen
(1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsstudium des Faches Informatik immatrikuliert werden. Für die übrigen Studierenden gilt sie auf unwiderruflichen Antrag.

Benutzer: Gast • Besitzer: schwill • Zuletzt geändert am: