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 Praxis Urheberrecht

Wie gelangt ein Werk unter den Urheberrechtsschutz?

Jedes Werk fällt mit seiner Erschaffung automatisch unter den Urheberrechtsschutz, wenn es den im UrhG formulierten Anforderungen genügt. Ist dies der Fall, ist also keine Eintragung in ein Register o.ä. notwendig.

Welche Werke sind geschützt?

Die Grenze dessen, was im Rahmen des Urheberrechtsgesetztes unter einer geistigen Schöpfung verstanden wird, ist sehr niedrig. So sind z.B. erst Bilder; die eine Art Tapetenmuster darstellen nicht mehr geschützt. Allerdings können auch Tapetenmuster geschützt sein (Geschmacksmustergesetz), wenn der Urheber diese im Musterregister beim Patentamt angemeldet hat.
Auch bei Musik wird erst einer banalen Tonfolge die geistige Schöpfung abgesprochen.

Es gilt also: So gut wie alle Werke sind geschützt!       (siehe auch UrhG §2 - 6)

Nur weil etwas im Internet zur Verfügung gestellt wird, heißt das noch lange nicht, daß an diesen Werken keine Urheberrechte bestehen - im Gegenteil. Auch im Internet gilt:
So gut wie alle Werke sind geschützt!

Wenn jemand urheberrechtlich geschützte Gestaltungskomponenten weiterverwendet, kann man nicht automatisch schließen, daß diese Komponenten vom tatsächlichen Urheber freigegeben wurden.

Speziell sind folgende Gestaltungskomponenten geschützt:

  • Fonts, wenn sie eine geistige Schöpfung darstellen oder in ein Register eingetragen wurden
  • Link - Sammlungen, wenn sie nach der DB-RL der EU als Datenbank verstanden werden können
  • Software
  • geringfügig geänderte Originalwerke
  • HTML - Code, erst dann, wenn dieser ein komplexes Seitenlayout erzeugt, welches als grafische Gestaltung verstanden werden kann
  • wahrscheinlich auch JavaScript (unklar wegen Stellung zwischen Programmiersprache und Script - Sprache)
  • Abbildungen von Personen (von Fall zu Fall abwägen: hier kollidiert das Informationsrecht der Allgemeinheit mit dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen)
  • Sites und deren Inhalte, wenn sie in fremde Frames gelinkt werden. Hier geht es um "parasitäres" Verhalten im Web bzw. "electronic piracy" und letztlich um Einbußen bei Werbeeinnahmen. Wenn solche Links überhaupt gesetzt werden, sollte immer ein eindeutiger Urheber - Vermerk hinzugefügt werden.
  • Komponenten, wenn auf diese über Inline Links zugegriffen wird
  • Beiträge in newsgroups. Diese gelten als Sprachwerke, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
  • private E-Mails ... unklar: nein, wenn sie nicht über alltägliche Mitteilungen hinausgehen aber eigentlich ja, da deren Veröffentlichung eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellt. Hier tritt eine Vermischung von Urheberrechtsschutz und Datenschutz auf.
  • Textdateien. Als Faustregel gilt: Texte, die mit Namen oder Kürzel des Verfassers gekennzeichnet sind, sollten als schutzfähig betrachtet werden. Die Wunschvorstellung der VG Wort lautet: pro kopierte Textdatei (ähnlich den Kopien im Copy - Shop) fällt eine kleine Gebühr an.
  • Musikdateien. So gut wie jedes Musikstück im Internet ist geschützt. Ausnahmen sind Homepages von Interpreten, die über diese Plattform ihre eigene Musik verbreiten.
    Nur weil eine mp3 - Datei auf einer Site zum Download zur Verfügung gestellt wird, ist sie nicht automatisch frei verfügbar. Auch verletzen private(!) Homepages geltendes Urheberrecht durch das Abspielen von geschützten Musik-Stücken, da dabei sowohl Veröffentlichungssrechte als auch das Vervielfältigungsrecht verletzt werden.
  • Grafikdateien
  • Sprache, also z.B. Zitate aus Film und Fernsehen in Form von wav/mp3 - Dateien
  • Links auf Seiten mit Software - Crackz, illegalen Freischalt - Codes oder mp3 - Sites mit dem Verweis auf Download - Möglichkeiten
  • Knowbots, Agenten - wahrscheinlich auch, da sie die zu sammelnden Daten prinzipiell nicht auf Urheberrechts - Verweise überprüfen.

Wie lange sind Werke geschützt?

Während der Lebenszeit des Autors und weitere 70 Jahre danach bei Werken, die unter das Urheberrecht fallen. Der Schutz der Werke, welcher der Kategorie "verwandte Schutzrechte" zuzuordnen ist, verfällt bereits 20 Jahre nach dem Ableben des Autors

Wie ermittle ich den Urheber einer Gestaltungskomponente?

  1. den Betreiber der Web - Site kontaktieren; wenn das nichts bringt ...
  2. ... Anfragen an Clearing - Stellen vornehmen (z.B. www.cmmv.de)

Benutzer: Gast • Besitzer: katja • Zuletzt geändert am: