|
Am 11. April diesen Jahres wurde vom Deutschen Bundestag eine Novellierung
des Urheberrechts beschlossen. Der umstrittene §52a "Öffentliche
Zugänglichkeit für Unterricht und Forschung" sollte entsprechend
dem Regierungsentwurf Ausnahmen von den urheberrechtlichen Ausschliessungsrechten
geltend machen, wenn Werke (ausser Software) im Unterricht oder zu Forschungszwecken
genutzt werden. Diese Regelung wäre für die unterfinanzierten
Bildungsinstitute sehr vorteilhaft gewesen. Die Verlage protestierten verständlicherweise
u.a. auf einer eigenen Internetseite http://www.52a.de
Nach den massiven Protesten seitens der Verlage lautet der §52a
im Absatz 2 nun "Die öffentliche Zugänglichmachung eines für
den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit
Einwilligung der Berechtigten zulässig". Das Einscannen, Überspielen
und Verbreiten in Netzwerken ist somit unzulässig. Damit
ist der urspruengliche Regierungsentwurf, zumindest fuer Schulen, nicht
realisiert worden. Selbst das bei papierbasierten Medien gestattete Kopieren
von "Teilen eines Werkes" ist nach Interpretation der Verlage (!)
http://www.paetec.de/verlag/neuigkeiten/index.php?id=&newsid=49
http://www.paetec.de/verlag/neuigkeiten/zentrale/presse_zu_52a.pdf
bei den digitalen Bildungsmedien nicht erlaubt.
Der Bundesrat hat am 25.05.2003 den Vermittlungsausschuss angerufen,
um die im neuen Urheberrecht enthaltene Regelung zu den Privatkopien von
Medien zu verschaerfen. Es bleibt daher vorläufig noch spannend. Bis
zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes möge man sich selbst
ein Bild machen.
http://www.wissenschaft-online.de/artikel/617640
http://www.golem.de/s45.html
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/13445/1.html
http://www.bundesregierung.de/Anlage476181/PM_22-2003.pdf
http://www.bundesregierung.de/Anlage479226/PM_27-2003.pdf
Alle Aussagen und Angaben ohne Gewähr!
|