Sekretariat der Ständigen
Konferenz
der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999)
Die Kulturhoheit der Länder findet ihren Niederschlag auch
in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Lehrerbildung. Um die Freizügigkeit
der Lehramtsbewerberinnen und -bewerber sowie der Lehrerinnen und Lehrer
soweit als möglich zu sichern, treffen die Kultusministerinnen und
-minister sowie Senatorinnen und Senatoren folgende Vereinbarung:
-
Die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten
Staatsprüfungen (Lehramtsbefähigungen) werden im Rahmen der durch
die Stellungnahme der Kultusministerkonferenz zur "Studienstrukturreform
für die Lehrerausbildung" vom 12. Mai 1995 definierten und durch die
Rahmenvereinbarungen vom 6. Mai 19941,
12. Mai 19952 und 28. Februar 19973
konkretisierten Lehramtstypen anerkannt. Die Anerkennung bezieht sich auf
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungsgängen des gleichen
Lehramtstyps sowie auf die laufbahngerechte Einstellung für Lehrämter
des gleichen Lehramtstyps. Die Lehramtstypen 2 und 3 werden im Hinblick
auf die Anerkennung als ein einheitlicher Lehramtstyp behandelt. Die Definition
der Lehrämter und deren besoldungsmäßige Einstufung im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Besoldungsrechts bleibt Sache des
einstellenden bzw. aufnehmenden Landes. Für Studieninhalte und Leistungsnachweise
in den Fächern und Fachrichtungen bleiben die Regelungen desjenigen
Landes maßgebend, in dem die jeweilige Prüfung abgelegt worden
ist.
-
Die Möglichkeit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst beschränkt
sich auf die von dem aufnehmenden Land vorgehaltenen Unterrichtsfächer
und Fachrichtungen. Im Falle des Studiums von Unterrichtsfächern,
Fachrichtungen oder Fächerkombinationen - ggf. auch von Inhalten eines
nicht fachspezifisch ausgerichteten Lehramtsstudiums -, die in den Studien-
und Prüfungsordnungen des anerkennenden Landes nicht oder anders vorgesehen
sind, kann dieses für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzliche
Regelungen treffen.
-
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die Bedarfssituation
in den Unterrichtsfächern sowie in Hinblick auf besondere Qualifikationsprofile
bleibt Sache des einstellenden bzw. aufnehmenden Landes.
-
Die Mitglieder der Kultusministerkonferenz werden alle Spielräume
des geltenden Laufbahnrechtes nutzen, um den Gesichtspunkten dieses Beschlusses
weitestmöglich Rechnung zu tragen.
-
Soweit eine Anerkennung von diesem Beschluss nicht erfasst ist, unterliegt
sie den Bestimmungen der einzelnen Länder.
-
Der Schulausschuss wird beauftragt, eine Informationsschrift über
die Anerkennungsregelungen auszuarbeiten und im Herbst des Jahres 2001
einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung dieses Beschlusses vorzulegen.
-
Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Beschlusses der Kultusministerkonferenz
zur "Gegenseitigen Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen"
vom 5. Oktober 1990 einschließlich dessen Anlagen 1 und 2.
1 Rahmenvereinbarung
über die Ausbildung und Prüfung für sonderpädagogische
Lehrämter (Lehramtstyp 6)
2 Rahmenvereinbarung
über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für
die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche
Schulen (Lehramtstyp 5)
3 Rahmenvereinbarung
über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter der Grundschule
bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1), Rahmenvereinbarung über die Ausbildung
und Prüfung für übergreifende Lehrämter der Primarstufe
und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 2),
Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für alle
oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3), Rahmenvereinbarung
über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für
die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das
Gymnasium (Lehramtstyp 4)
|
Benutzer: Gast
Besitzer: schwill Zuletzt geändert am:
|
|
|