Versicherungsschutz von Studenten im Praktikum
Gemäß § 2 Absatz Nr. 8c Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- Gesetzliche Unfallversicherung - sind Studenten während der
Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetz versichert.
Als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist die
Unfallkasse Brandenburg, Postfach 1113, 15201 Frankfurt/Oder, zuständig
für die Universität Potsdam.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschule stehen,
also studienbezogen sind, und in den unmittelbaren organisatorischen Verantwortungsbereich
- zeitlich und räumlich - der Hochschule fallen.
Da eine Reihe von Praktika die letztgenannten Bedingungen nicht erfüllen
- also nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen -, hat das
Deutsche Studentenwerk - in unserem Fall vertreten durch das Studentenwerk
Potsdam - mit dem Gerling Konzern und dem Union Versicherungsdienst Detmold
einen Rahmenvertrag geschaffen, der weltweit u.a. für alle Praktika
wirksam wird.
Der Unfallbegriff ist dabei definiert als ein plötzlich auf den
Körper des Studierenden wirkendes Ereignis, das unfreiwillig zu einer
Gesundheitsschädigung führt. Schädigungen u.a. im Ergebnis
von Kriegen, Kernenergie, Extremsportarten, Drogenmissbrauch und Straftaten
fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz.
Bezogen auf das Haftpflichtrisiko bei Studenten im Praktikum
außerhalb der Hochschule ist der Praktikumsbetrieb/ die Ausbildungsstelle
zuständig. Falls dies nicht zutrifft, ist auf Verlangen dieser jeweiligen
Einrichtung eine der Dauer und dem Inhalt des Praktikumsvertrages angepasste
Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Quelle: Praktikumsbüro, Viola Grellmann
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