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Versicherungsschutz von Studenten im Praktikum

Gemäß § 2 Absatz Nr. 8c Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - sind Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen kraft Gesetz versichert.
Als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist die Unfallkasse Brandenburg, Postfach 1113, 15201 Frankfurt/Oder, zuständig für die Universität Potsdam.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschule stehen, also studienbezogen sind, und in den unmittelbaren organisatorischen Verantwortungsbereich - zeitlich und räumlich - der Hochschule fallen.
Da eine Reihe von Praktika die letztgenannten Bedingungen nicht erfüllen - also nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen -, hat das Deutsche Studentenwerk - in unserem Fall vertreten durch das Studentenwerk Potsdam - mit dem Gerling Konzern und dem Union Versicherungsdienst Detmold einen Rahmenvertrag geschaffen, der weltweit u.a. für alle Praktika wirksam wird.
Der Unfallbegriff ist dabei definiert als ein plötzlich auf den Körper des Studierenden wirkendes Ereignis, das unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt. Schädigungen u.a. im Ergebnis von Kriegen, Kernenergie, Extremsportarten, Drogenmissbrauch und Straftaten fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz.

Bezogen auf das Haftpflichtrisiko bei Studenten im Praktikum außerhalb der Hochschule ist der Praktikumsbetrieb/ die Ausbildungsstelle zuständig. Falls dies nicht zutrifft, ist auf Verlangen dieser jeweiligen Einrichtung eine der Dauer und dem Inhalt des Praktikumsvertrages angepasste Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Quelle: Praktikumsbüro, Viola Grellmann
 

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