Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
...richtet sich an alle übrigen Personen, die sich mit der Erhebung und Verarbeitung von Daten befassen und die nicht von den oben aufgeführten speziellen Gesetzen erfaßt sind.
Ein Bezug zum Internet ergibt sich immer dann, wenn die Entwicklung wieder einmal die Spezial - Gesetze (TDSV, TDDSG) hinter sich läßt oder wenn Lücken in selbigen auftreten. In diesen Fällen greift stets das BDSG. |